Waldgesetz im Kanton Zug
12. September 2024
Bikerouten gemäss dem neuen Waldgesetz im Kanton Zug
Ein Komitee um die IG Mountainbike Zug hat nach sehr mässigem
parlamentarischem Widerstand gegen das vom Kantonsrat in zwei
Lesungen verabschiedete Waldgesetz mit genügenden Unterschriften
das Referendum ergriffen. Deshalb stimmt die Zuger Bevölkerung an der
Urne am 24. November 2024 über das Waldgesetz zusammen mit
mehreren eidgenössischen Vorlagen ab. Das neue Waldgesetz will die
Nutzung des Waldes als ruhiger und ungestörter Erholungsraum sichern,
den Walderhalt garantieren und auch mit der Waldplanung verschiedene
Prozesse optimieren.
Dieses überarbeitete Gesetz regelt sodann in einem Punkt auch, wie
zukünftig der generell zunehmende Veloverkehr im Wald geregelt
werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im relativ dicht
besiedelten Kanton Zug verständlicherweise eine gewisse Verlagerung
in die Natur und in den Wald erfolgt. Es gibt nun Stimmen, welche wohl
nicht zu Unrecht behaupten, dass die allgemeine heutige
«Regulierungswut» zumindest im Wald reduziert werden sollte. Es wird
argumentiert, dass genau deshalb das «überdimensionierte»
Waldgesetz abzulehnen sei. Es sei weiter unnötig, nun auch noch im
Wald genau zu reglementieren, wo im Einzelnen was (z.B. biken oder
wandern) im Detail erlaubt sei. Ein rücksichtsvolles Mit – und
Nebeneinander (Toleranz) genügten vollends.
Tatsache ist aber heute leider, dass die «Regulierungsflut» auch
ausserhalb der Waldregion häufig infolge von Einzelfällen notwendig
geworden ist und genau dieses System hat nun auch im Kanton Zug den
Wald erreicht. Interessengegensätze (z.B. mit Waldbesitzern oder mit
Wanderern) treffen auch vermehrt im Wald auf Biker und
selbstverständlich funktionieren die Begegnungen und
Interessengegensätze meistens problemlos ohne zusätzliche gesetzliche
Regelung. In einer idealen Welt nehmen alle genügend aufeinander
Rücksicht. Auch im Wald gilt im Übrigen bereits heute die grundsätzliche
Regel gemäss Art. 43 SVG, dass auf nicht für Bikes bestimmten oder
geeigneten Fuss- und Wanderwegen Fahrräder verboten sind.
Der Kanton Luzern hat sich nun aber beispielsweise bereits
grundsätzlich im laufenden neuen Strategieprozess für den Weg der
Koexistenz, also der gemeinsamen Nutzung von Wanderwegen durch
Wanderinnen und Wanderer sowie Mountainbikerinnen und -biker
ausgesprochen. Viele Kantone sind aber deutlich zurückhaltender und
gestatten den Veloverkehr grundsätzlich nur auf befestigten Waldwegen
oder speziell bezeichneten Trails. In diesem Sinne ist der Weg des
Kantons Zug eigentlich mit vielen anderen Kantonen vergleichbar.
Der Kanton Zug hat andererseits aber auch eine gewisse Pflicht,
Interessengegensätze zu klären. Ferner geht es auch um die
Vermeidung von Unfällen respektive eine Klärung der
Verantwortlichkeiten.
Gemäss Homepage des Referendumskomitees soll nun das Thema
öffentlich und auf breiter Basis diskutiert werden. Ich stelle aber
zumindest im Moment auch nach vielen Gesprächen fest, dass die
Diskussion kaum in Gang kommt und der «Blätterwald» auffällig ruhig
ist. Diese Diskussion sollte sich dann sinnvollerweise nicht nur darauf
beschränken, wer nun effektiv die definitiven Bikerouten im Richtplan
festlegen kann. Auch diesbezüglich gilt es Interessen auszugleichen,
was eine klassische Aufgabe des Kantonsrates darstellt.
Maximalforderungen wie «freie Fahrt im Wald» sind kaum mehr
mehrheitsfähig.
Kurt Balmer, Kantonsrat die Mitte Rotkreuz